Hier finden Sie Informationen zum Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und dem Sozialgeld für Kinder. Grundsätzlich sind Studierende, die Ihr Studium aktiv betreiben vom Arbeitslosengeld 2 ausgeschlossen. Fälle, in denen ALG 2 dennoch gewährt wird, werden hier detailliert aufgeführt.

Leistungsausschluss für Studierende

In der Regel haben Studierende keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld 2). Hierdurch soll verhindert werden, dass Studierende, die keine Leistungen nach BAföG erhalten, durch Arbeitslosengeld II "verdeckte" Studienfinanzierung betreiben. Den Ablehnungsgründen nach BAföG soll hiermit Rechnung getragen werden (Altersgrenze, Fachrichtungswechsel, nicht erbrachte Studienleistungen).

"Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (...) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Teilhabe und Bildung." (§ 7 Abs. 5 SGB II)

Die Förderfähigkeit dem Grunde nach ist unabhängig davon zu betrachten, ob BAföG tatsächlich gezahlt wird oder nicht.

Allerdings gibt es auch eine Reihe von Ausnahmebestimmungen in § 27 SGB II, welche den Bezug von Leistungen nach SGB II trotz Studentenstatus, also unabhängig von einer Beurlaubung, ermöglichen. Hierzu gehören auch der Mehrbedarf bei Schwangerschaft ab der 12. Woche und einmalige Leistungen wie die Beihilfe für Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt ("nicht-ausbildungsgeprägte Bedarfe").

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Schwangerschaft und ALG 2

In § 27 SGB II sind alle Fälle zusammengetragen, in denen Studierende trotz aktivem Betreiben des Studium Leistungen nach dem SGB 2 (Arbeitslosengeld 2) erhalten können. Hierzu gehören der Mehrbedarf Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche und einmalige Leistungen wie z.B. Zuschüsse für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ("nicht-ausbildungsgeprägte Bedarfe").

Der Mehrbedarf und die Erstausstattungsbeihilfe können im Jobcenter Dresden beantragt werden. Hierfür müssen Sie einen Hauptantrag auf ALG II stellen. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Studienunterbrechung und ALG 2

Sofern Sie Ihr Studium unterbrechen und z.B. ein Urlaubssemester beantragen, fallen Sie aus dem grundsätzlichen Leistungsanspruch des BAföG heraus.
Obwohl Sie laut sächsischem Hochschulfreiheitsgesetz im Urlaubssemester Studien- und Prüfungsleistungen ablegen dürfen, ist dies nicht möglich, sofern Sie sich über Arbeitslosengeld 2 finanzieren müssen.
Das Jobcenter wird daher prüfen, ob Sie Ihr Studium tatsächlich betreiben oder nicht.
Vom Nichtbetreiben des Studiums wird ausgegangen, wenn Sie

  • keine Lehrveranstaltungen besuchen
  • keine Leistungsnachweise erbringen
  • keine Prüfungsvorbereitung betreiben

(Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. März 2012, Aktenzeichen: B 4 AS 102/11 R)

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Sozialgeld für Minderjährige

Auch Kinder können ALG 2 erhalten. Diese Leistung wird Sozialgeld genannt und auch über das Jobcenter beantragt. So können Studierende, die ihr Studium betreiben, aber nicht ausreichend Geld für ihre Kinder haben, zusätzlich einen ALG 2 Antrag stellen, um für die Kinder Leistungen zu erhalten.
Anders als bei beurlaubten Studierenden wird dann nur der Bedarf der Kinder geprüft. Die/ der Studierende selbst kann außer den Leistungen nach § 27 SGB 2 (Mehrbedarf Schwangerschaft/ Alleinerziehung) keine weiteren Leistungen über das Jobcenter erhalten.


Höhe des ALG 2

Die Höhe des Arbeitslosengeldes 2 wird individuell errechnet und ist abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder (Bedarfsgemeinschaft), dem Alter der Kinder und der Höhe der Miete.
Der Bedarf setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen plus Mehrbedarfen plus Unterkunftskosten.

Den Grundstock der Leistungen nach dem SGB II bildet die sogenannte Regelleistung:

Personenkreis

ab 01.01.2020

Regelleistung für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner. (§ 20 II SGB II, i.V.m. RBEG)

432,00 €

Regelleistung f. volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 III SGB II, i.V.m. RBEG)

389,00 €

RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern /  Strafregelleistung für ohne Zustimmung  ausgezogene U 25’er (§ 20 IIa SGB II i.V.m. § 22 IIa SGB II, i.V.m. RBEG)

345,00 €

Regelleistung für Kinder von 14 bis U18 Jahren. (§ 28 I Nr. 2 SGB II, i.V.m. RBEG)

328,00 €

Regelleistung für Kinder von 6 bis U14 Jahren. (§ 74 SGB II, i.V.m. RBEG)

308,00 €

Regelleistung für Kinder von 0 bis U6 Jahren. (§ 28 I Nr. 1 SGB II, i.V.m. RBEG)

250,00 €

Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie hier


Beantragung von ALG 2

Sie beantragen Arbeitslosengeld im Jobcenter Ihres Wohnortes.
Wenn Sie in Dresden wohnen, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Dresden.

Wenn Sie Fragen zu Ihren individuellen Ansprüchen und der Antragstellung haben, können Sie sich gern im Campusbüro beraten lassen.
Wir unterstützen Sie gern!