Für Studierende mit Kindern sind verschiedene (Sonder)regelungen im BAföG relevant. Die wichtigsten Regelungen sind nachfolgend aufgeführt.

Da die Übertragung der Regelungen auf den Einzelfall zum Teil recht komplex ist, ist es in jedem Fall ratsam, vor Abgabe des Antrages die Beratung beim zuständigen BAföG-Amt aufzusuchen. Unabhängige Beratung zum BAföG wird oft auch von den Studierendenvertretungen, an der TU Dresden durch den Studentenrat der TU Dresden, angeboten. Gern können Sie sich auch vorab an uns wenden.

Altersgrenze im BAföG bei Studienbeginn (§ 10 BAföG)

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn die/der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie/er Förderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat (beim Master gilt seit 01.10.2010 das 35. Lebensjahr).

Ausnahmen von dieser Regel werden in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG geregelt. Konnte die Ausbildung aus anerkannten Gründen nicht rechtzeitig begonnen werden, ist es möglich, sich auf diese Verzögerungsgründe zu berufen, wenn das Studium unmittelbar nach Wegfall der Gründe aufgenommen wird.

Die Betreuung von Kindern unter 10 Jahren kann als Verzögerungsgrund geltend gemacht werden, wenn bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind im Alter von bis zu zehn Jahren ohne Unterbrechung betreut wurde und man im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig war. Wenn das jüngste betreute Kind zehn Jahre alt wird, muss der nächstmögliche Termin zur Immatrikulation genutzt werden, soll die Ausnahmeregelung nicht erlöschen.

Bei Alleinerziehenden ist auch Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche unschädlich, wenn so der Bezug von Leistungen nach SGB II (ALG II) verhindert wird. Diese Regelung wird in einigen Fällen auch bei Nicht-Alleinerziehenden angewandt, einen Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht. Stimmen die Faktoren und Bedingungen überein, kann das Studium auch nach Vollendung des 30.Lebensjahres gefördert werden.

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Förderungsdauer - BAföG in der Schwangerschaft (§ 15 Abs. 2a BAföG)

BAföG ist keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Daher ist wesentliche Voraussetzung für den Bezug von BAföG, dass die Ausbildung aktiv betrieben wird.

Kann die/der Auszubildende das Studium auf Grund von Schwangerschaft oder Erkrankung nicht betreiben, wird drei Monate weiter BAföG gezahlt. Der Monat, in dem die Studierunfähigkeit aufgetreten ist, zählt hierbei nicht hinzu. Die Frist für diese drei Monate beginnt demnach mit Ablauf des Monats, in dem die/der Auszubildende krank oder durch die Schwangerschaft studierunfähig geworden ist. Die Studierunfähigkeit muss durch ärztliche Atteste nachgewiesen werden.

§ 15 Abs. 2a BAföG - Förderungsdauer bei Schwangerschaft und Erkrankung

"(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus."

Überschreitet die Studierunfähigkeit drei Monate, muss das BAföG-Amt darüber informiert werden und die BAföG-Zahlung wird eingestellt. Der in den drei Monaten erhaltene BAföG-Betrag muss nicht zurückgezahlt werden. Wird das BAföG-Amt nach drei Monaten nicht informiert, erfolgen die weiteren BAföG-Zahlungen unrechtmäßig. Erlangt das BAföG-Amt Kenntnis von der Unterbrechung der geförderten Ausbildung, kann es nach § 20 Abs. 2 BAföG für die in den Zeiten der Unterbrechung gezahlten Leistungen nach § 20 Abs. 2 BAföG Rückerstattung verlangen.

Nachdem das BAföG-Amt nach drei Monaten die Zahlung eingestellt hat, können Leistungen nach SGB II (ALG II) beantragt werden, obwohl nicht beurlaubte Studierende grundsätzlich nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen sind. Im Rahmen der Beantragung muss nachgewiesen werden, dass auf Grund von Schwangerschaft oder Erkrankung kein BAföG-Anspruch mehr besteht. Weitere Informationen finden Sie in den Fachlichen Hinweisen des Jobcenters zu § 7 SGB II (Punkt 7.82, S. 62).

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Erhöhung der Freibeträge (Einkommen §§ 21-25 BAföG, Vermögen §§ 26-34 BAföG)

Die Freibeträge vermindern das bei der BAföG-Berechnung zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen. Zunächst ist stets das jeweilige Einkommen festzustellen. Dann sind die einschlägigen Freibeträge zu ermitteln und vom zuvor festgestellten Einkommen abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist das anzurechnende Einkommen.

Eigene Kinder erhöhen die Freibeträge bei Einkommen und Vermögen. Dies gilt nicht nur bei den Auszubildenden selbst, sondern auch, wenn Ehepartner, Lebenspartner oder Eltern eigene Kinder haben. Freibeträge können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Person sich nicht in einer Ausbildung befindet, die nach BAföG oder §56 SGBIII gefördert werden kann.

Einkommen des Auszubildenden:

Jeder Auszubildende hat für sich selbst einen Freibetrag von 255€/Monat. Das bedeutet, er darf, unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1000€/Jahr und der Sozialpauschale von 21,3%, im Durchschnitt circa 406€/Monat verdienen, ohne dass die Leistungen nach BAföG gekürzt würden. Hat der Auszubildende einen Ehegatten oder Lebenspartner (Eingetragene Lebenspartnerschaft nach Lebenspartnerschaftsgesetz - LPart), erhöht sich der Freibetrag um 535€/Monat. Für jedes eigene Kind erhöht sich der Freibetrag um 485€/Monat.

Durch den erhöhten Freibetrag wird es Auszubildenden ermöglicht, neben dem Studium mehr Geld zu verdienen, ohne dass die Leistungen nach BAföG  gekürzt werden. Die Freibeträge mindern sich jedoch doch um das Einkommen des Betreffenden, soweit zuzumuten ist, dass dieses zur Deckung des Unterhaltsbedarfs verwendet werden kann (Bspw. der Freibetrag des Kindes würde sich um das Einkommen des Kindes mindern). Die Freibeträge gelten zudem nicht für Waisenrente/Waisengeld (Freibetrag 170€/Monat), Ausbildungshilfen, Ausbildungsvergütung und Unterhaltsleistungen.

Vermögen des Auszubildenden:

Jeder Auszubildende hat bei Antragsstellung einen Vermögensfreibetrag von 5200€. Übersteigendes Vermögen wird durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraumes geteilt und angerechnet. Für jedes Kind erhöht sich dieser Freibetrag um 1800€, für Ehegatten und Lebenspartner ebenfalls. Zu hohes Vermögen kann vor der Antragstellung durchaus durch Investitionen (Kleidung, PC, Fahrrad,…) gemindert werden.

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Kinderbetreuungszuschlag (§ 14 BAföG)

Nach §14b BAföG wird förderungsberechtigten studentischen Eltern ein als Vollzuschuss gezahlter Kinderbetreuungszuschlag für eigene Kinder (leibliche Kinder und Adoptivkinder) gewährt. Ein Vollzuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.

§ 14b BAföG - Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)

"(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 130 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.“

Der Kinderbetreuungszuschlag wird nur auf Antrag gewährt. Das hierfür notwendige Formular finden Sie als Anlage 2 zu Formblatt 1 auf der Website des für BAföG zuständigen Bundesministeriums. Mit dem Antrag einzureichen sind darüber hinaus die Geburtsurkunde (Nachweis der Elternschaft) und die Meldebescheinigung (Nachweis über den gemeinsamen Haushalt).

Durch den Kinderbetreuungszuschlag erhöht sich der Gesamtbedarf des Auszubildenden. Der Kinderzuschlag wird nur dann gewährt, wenn dieser nicht durch Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, sowie das Einkommen von deren/dessen Eltern oder Ehepartner/in gedeckt ist. Es ist jedoch auch möglich, dass durch den erhöhten Gesamtbedarf sowie die erhöhten Freibeträge bei Einkommen und Vermögen des Auszubildenden überhaupt erst ein BAföG-Anspruch entsteht.

Werden Leistungen nach BAföG nur noch als komplett verzinstes Darlehen geleistet, wird der Kinderbetreuungszuschlag trotzdem weiterhin als Vollzuschuss gewährt. Dies hat den Vorteil, dass das Darlehen auf einen Minimalbetrag reduziert werden kann und primär der Zuschlag als Zuschuss bezogen wird.

Ist ein Student/eine Studentin dem Grunde nach nicht mehr förderfähig nach BAföG (beispielsweise im Zweitstudium oder bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer), kann auch der Kinderbetreuungszuschlag nicht bezogen werden.

Bei der Berechnung anderer Sozialleistungen (z.B. Leistungen nach SGB II, Wohngeld) ist die Anrechnung des Kinderbetreuungszuschlages als Einkommen nicht zulässig.

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Verschiebung des Leistungsnachweises/Eignungsnachweises (§ 48 BAföG)

Um ab dem fünften Semester weiter durch BAföG gefördert zu werden, muss nachgewiesen werden, dass bis zum Ende des vierten Semesters die für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Leistungen erbracht wurden. Welche Leistungen erforderlich sind bzw. unter welchen Voraussetzungen der Nachweis ausgestellt wird, legt das Prüfungsamt fest (bspw. eine Mindestanzahl an Credit Points, die erreicht oder festgelegte Prüfungen die bestanden sein müssen). Auch der Leistungsnachweis wird vom für den jeweiligen Studiengang zuständigen Prüfungsamt ausgestellt.

Durch diese Form der "Zwischenprüfung" soll nachgewiesen werden, dass die/der Auszubildende sich auf dem Leistungsstand des 4. Semesters befindet. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird im Regelfall die Förderung eingestellt. Wird einer der Gründe, die auch für die Förderung über die Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 gelten, nachgewiesen, kann der Nachweis auch verspätet vorgelegt werden. Das entsprechende Formular ist im BAföG-Amt zu finden oder zu erfragen.

§ 48 Abs. 3 BAföG - Mitwirkung von Ausbildungsstätten

"(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen."

Fällt die Zeit der Schwangerschaft oder der Betreuung in die ersten 4 Semester der Ausbildung, muss der Nachweis von Verzögerung bereits in dieser Phase erfolgen, damit später die Verlängerung der BAföG-Förderung über die Förderungshöchstdauer gewährt werden kann. Dies erfolgt durch eine Verschiebung des normalerweise nach dem 4. Semester zu erbringenden Leistungsnachweises.

Bescheinigt das zuständige Prüfungsamt nach dem 4. Semester, dass alle erforderlichen Leistungen erbracht wurden, also keine Studienverzögerung vorliegt, kann für diesen Zeitraum keine Förderung über die Förderungshöchstdauer bewilligt werden. Zum Teil ist in den Prüfungsämtern geregelt, dass für die positive Bescheinigung des Leistungsnachweises nicht alle in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen erbracht sein müssen (z.B. ist es möglich, dass nur 80% der vorgesehenen Leistungen erreicht sein müssen) Dies kann dazu führen, dass trotz Leistungsverzögerung am Ende der Förderungshöchstdauer eine Verlängerung nicht mehr möglich ist, da die Verzögerung nicht festgestellt wurde. Hier ist es ratsam, die Praxis beim zuständigen Prüfungsamt zu erfragen.

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Förderung über die Förderungshöchstdauer (§§ 15 und § 17 BAföG)

Die Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung, einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit geleistet. Hierbei wird die Förderungsdauer an die Einhaltung bestimmter Förderungshöchstdauerzeiten gebunden. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.

Ist durch Studienverzögerung der Studienabschluss in der Regelstudienzeit nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus weiter gefördert werden. Dazu gehören neben Gremientätigkeit und dem erstmaligen Nichtbestehen einer Abschlussprüfung auch chronische Erkrankung/Behinderung, Schwangerschaft und Betreuung/Pflege eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren.

Der Antrag auf Verlängerung über die Förderungshöchstdauer kann erst nach Ende der regulären Förderungshöchstdauer gestellt werden. Hierfür muss beim Bafög-Amt zusätzlich zum regulären Folgeantrag das im Studentenwerk Dresden erhältliche Formblatt eingereicht werden. Über die Verlängerung der Förderungshöchstdauer entscheidet das BAföG-Amt in jedem Einzelfall.

Im Fall von Schwangerschaft und Kinderbetreuung sind folgende Zeiten angemessen (zu finden in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG, Punkt 15.3.10):

  • Schwangerschaft:          1 Semester
  • Bis zum 5. Geburtstag:  1 Semester pro Lebensjahr
  • 6. Und 7. Lebensjahr:     insgesamt 1 Semester
  • 8. Bis 10. Lebensjahr:    insgesamt 1 Semester

Im Rahmen der Antragstellung ist es wichtig darzulegen, dass der angeführte Grund (z.B. Schwangerschaft oder Kinderbetreuung) ursächlich für die Verzögerung im Studium ist. Hierfür sollte der konkrete Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Studienverzögerung in einer formlosen Begründung dargestellt werden. Es sollte hierbei nicht der Eindruck entstehen, dass während der jeweiligen geförderten Semester, weniger als drei Monate pro Semester studiert wurde, weil in diesem Fall eine Beurlaubung  angemessen gewesen wäre. Es ist grundsätzlich ratsam, Nachweise über die Gründe (z.B. Krankschreibungen in der Schwangerschaft) aufzubewahren und diese später mit dem Antrag einzureichen.

Ist die Studienverzögerung bereits vor Schwangerschaft oder Kinderbetreuung aufgetreten, ist es unwahrscheinlich, dass die Ursächlichkeit von Schwangerschaft oder Kinderbetreuung für die Studienverzögerung nachgewiesen bzw. vom BAföG-Amt anerkannt werden kann. Die Verlängerung der Förderungshöchstdauer kann in diesem Fall somit voraussichtlich nicht gewährt werden.

Neben dem Nachweis über die Ursächlichkeit erfolgt zusätzlich eine Prognose über den zukünftigen Studienverlauf. Resultat der Prognose muss sein, dass innerhalb der nachgeförderten Semester ein Abschluss des Studiums möglich ist bzw. unter Zuhilfenahme der später zu beantragenden Studienabschlusshilfe als verzinsliches Bankdarlehen nach § 15 Abs. 3a BAföG möglich wird.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BAföG zu § 15 Förderungsdauer

"15.3.2 Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung nach Absatz 3 nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person die Ausbildung nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern nach der nach Absatz 3 verlängerten Förderungszeit berufsqualifizierend abschließen oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. hierzu auch Tz 15.3a.4a und 15.3a.5) schaffen kann."

Zeiträume während einer Beurlaubung können im Rahmen der Antragstellung nicht geltend gemacht werden. Zeiten, in denen mehrere Kinder gleichzeitig erzogen/gepflegt wurden, summieren sich nicht auf. Ein Kita-Platz ist kein Ausschlussgrund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer.

Studieren beide Elternteile und beziehen beide BAföG kann die Verlängerung der Förderungshöchstdauer unter beiden Elternteilen aufgeteilt werden. In diesem Fall werden Kinderbetreuungszeiten und die Weiterförderungszeiten entsprechend aufgeteilt. Es kann daher immer nur ein Elternteil die entsprechende  Kinderbetreuungszeit für sich in Anspruch nehmen. So kann die Förderungshöchstdauer für ein Elternteil nicht für einen Zeitraum verlängert werden, für den dem anderen Elternteil die Verlängerung der Förderungsdauer gewährt wurde bzw. in welchem, das andere Elternteil beurlaubt war.

Verzögerungsgründe, die während einer Verlängerung über die Förderungshöchstdauer bestehen bleiben (z.B. Betreuungsbedarf des Kindes, Krankheit) bzw. neu auftreten (z.B. Schwangerschaft, Erkrankung), können im Anschluss zu einer erneuten Verlängerung der Förderung führen.

Die, auf Grund von Behinderung, Schwangerschaft und Betreuung/Pflege von Kindern bis zu zehn Jahren, über die Förderungshöchstdauer geförderten Semester werden als Vollzuschuss gewährt. Sie müssen also später nicht anteilig zurückgezahlt werden, wie es bei der regulären Förderung nach BAföG üblich ist.

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Studienabschlusshilfe als verzinsliches Bankdarlehen (§ 15 Abs. 3a BAföG)

Kann sich die/der Auszubildende auf keinen der gesetzlichen Gründe des § 15 Abs. 3 BAföG berufen, und liegt auch kein anderer schwerwiegender Grund vor, kommt eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht in Frage. In diesem Fall steht es der/dem Auszubildenden offen, die Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG zu beantragen. Diese wird längstens für die Dauer von zwölf Monaten auf Basis eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt.

§ 15 Abs. 3a Studienabschlusshilfe als verzinsliches Bankdarlehen

"(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann."

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Kein BAföG im Urlaubssemester (§ 2 BAföG)

Im BAföG ist geregelt, dass eine Ausbildung nur dann gefördert werden kann, wenn „die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch“ genommen wird. Eine Förderung nach BAföG während eines Urlaubssemesters ist demnach nicht möglich.

§2 Absatz 5 Satz 1 BAföG

"(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt."

Abhängig von der Einkommenssituation eines Haushaltes ist es möglich, dass während der Zeit der Beurlaubung Anspruch auf Leistungen nach SGB II (ALG II) besteht. Grundsätzlich kann der Anspruch auf Leistungen nach SGB II (Sozialgeld) für das Kind geprüft werden. Mehr Informationen zum Bezug von ALG II für Studierende  finden Sie hier.

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Rückzahlung (§§ 18ff. BAföG)

Fünf Jahre nach der Förderungshöchstdauer ist die erste Rate der Rückzahlung des Darlehens fällig. Die Raten betragen monatlich mindestens 105€. Eine zweitweise Freistellung von der Rückzahlung oder Minderung der Rückzahlungshöhe ist auf Antrag möglich, solange Leistungen nach BAföG bezogen werden (bspw. wenn noch Leistungen nach BAföG für den Master bezogen werden, die Rückzahlung der Förderung des abgeschlossenen Bachelors jedoch schon beginnt) und solange man nicht mehr als den Freibetrag verdient. Der Freibetrag beläuft sich dabei für Alleinstehende auf 1070€/Monat. Dieser Betrag wird um jedes eigene Kind des Darlehensnehmers um 485€/Monat und den Ehegatten/Lebenspartner um 535€/Monat erhöht. Eigene Kinder dürfen jedoch nicht in Ausbildung sein, die nach BAföG oder §56 SGBIII gefördert werden kann, um auf den Freibetrag angerechnet zu werden. Bei behinderten Menschen mit Mehrbedarf und Alleinstehenden mit Kindern, die betreut werden müssen, können zudem weitere Freibeträge eingeräumt werden (§18 Absatz 1 Satz 4). Eine Freistellung erfolgt in der Regel für ein Jahr und ist rückwirkend für vier Monate möglich.

Achtung! Änderungen im Einkommen müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Zudem ist eine Freistellung für insgesamt maximal 10 Jahre möglich. Mit jeder Freistellung wird die 20jährige Frist zur Rückzahlung ausgesetzt. Je näher man an das Ende der 20 Jahre herankommt, desto größer werden die Raten um das Darlehen fristgerecht zu zahlen, denn bestehende Restschulden werden mit dem Ende der Frist von 20 Jahren (+Freistellungszeiten) sofort fällig. Hat man neben der regulären Förderung auch ein Bankdarlehen nach BAföG bezogen, erhöht sich die Frist auf 22 Jahre. Das Bankdarlehen muss in jedem Fall zuerst abgezahlt werden und es bestehen keine Freistellungsmöglichkeiten.

Für ehemalige Auszubildende, die ihren Abschluss vor dem 31.12.2012 gemacht haben, gibt es zudem die Möglichkeit eines Teilerlasses des Darlehens wenn sie besonders gut im Studium abgeschnitten haben (§18b).

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Weitere Informationen

Alle Informationen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum BAföG finden Sie hier.

Den gesamten Gesetzestext zum BAföG finden Sie hier.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföG VwV) finden Sie hier.

Alle Formulare zur Antragstellung und alle Formblätter finden Sie hier.

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