Hier finden Sie Informationen zu den Erstausstattungsbeihilfen der Bundesstiftung "Mutter und Kind" und des Jobcenters. Darüber hinaus ist hier die Schwangerenbeihilfe des Studentenwerk Dresdens aufgeführt, auch wenn diese nicht formal nicht zu den Erstausstattungsbeilfen zählt.

Erstausstattungsbeihilfen der Bundesstiftung "Mutter und Kind"

Von Müttern in besonders bedürftigen finanziellen Verhältnissen kann bei der Bundesstiftung "Mutter und Kind" Beihilfe für Umstandskleidung und Erstausstattung beantragt werden. Der Auszahlungsbetrag hängt von der Bedürftigkeit, den angegebenen notwendigen Ausstattungsgegenständen und nicht zuletzt von der für die jeweilige Region zum Antragszeitpunkt noch verfügbare Budgethöhe ab. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung! Die Beantragung erfolgt über die Schwangerenberatungsstellen.

Für die Feststellung der Bedürftigkeit gibt es keine festen Einkommensgrenzen - ob Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hat, erfahren Sie bei der Beratung. Sie müssen auf jeden Fall umfangreiche Unterlagen vorlegen. Um Zeit und Wege zu sparen, informieren Sie sich am besten darüber schon bei der Vereinbarung des Beratungstermins. Außerdem gibt es einen Grenzbetrag, über welche Ersparnisse Sie verfügen dürfen, dieser liegt jedoch deutlich höher als bei anderen Sozialleistungen.

Das Geld, welches Sie von der Stiftung erhalten, darf mit keiner anderen Leistung verrechnet werden und gilt nicht als Einkommen in irgendeiner Form.

Für die Antragstellung ist es notwendig während der Schwangerschaft in einer der Beratungsstellen vorzusprechen. Der schriftliche Antrag sowie fehlende Unterlagen können auch später nachgereicht werden. Die Berater/innen unterstützen Sie auch bei der Beantragung von Mehrbedarf und Erstausstattungsbeihilfe beim Jobcenter (s.u.).

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Erstausstattungsbeihilfe des Jobcenters

In der Regel haben Studierende keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Hierdurch soll verhindert werden, dass Studierende, die keine Leistungen nach BAföG erhalten, durch Arbeitslosengeld II "verdeckte" Studienfinanzierung betreiben. Den Ablehnungsgründen nach BAföG soll hiermit Rechnung getragen werden (Altersgrenze, Fachrichtungswechsel, nicht erbrachte Studienleistungen).

"Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (...) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Teilhabe und Bildung." (§ 7 Abs. 5 SGB II)

Allerdings gibt es auch eine Reihe von Ausnahmebestimmungen in § 27 SGB II, welche den Bezug von Leistungen nach SGB II trotz Studentenstatus, also unabhängig von einer Beurlaubung, ermöglichen. Hierzu gehören auch der Mehrbedarf bei Schwangerschaft ab der 12. Woche und einmalige Leistungen wie die Beihilfe für Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt ("nicht-ausbildungsgeprägte Bedarfe").

Dies ist seit 2011 auch im Gesetzestext selbst festgeschrieben:

"(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absätze 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind." (§ 27 Abs. 2 SGB II)

§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II meint die einmalige Beihilfe in Bezug auf "Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt".

Der Mehrbedarf und die Erstausstattungsbeihilfe können im Jobcenter Dresden beantragt werden. Hierfür müssen Sie einen Hauptantrag auf ALG II stellen. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Schwangerenbeihilfe des Studentenwerks

Das Studentenwerk Dresden vergibt eine Beihilfe für Studentinnen, die ein Kind erwarten und über ein geringes Einkommen verfügen.

  • einmalige Beihilfe in Höhe von 200 EUR
  • zusätzlich eine Freiessenkarte im Wert von 50,- für die Mensen des Studentenwerks Dresden

Die Beihilfe können Sie im Campusbüro Uni mit Kind beantragen. Mehr Informationen finden Sie hier.

 

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