Kindergeld

Für Ihr Kind haben Sie unabhängig von Ihrer Einkommenssituation in aller Regel einen Anspruch auf Kindergeld. In welcher Höhe Sie Kindergeld für Ihr Kind beziehen, hängt davon ab, um das wievielte kindergeldberechtigte Kind es sich handelt. Kinder, für die kein Kindergeldanspruch (mehr) besteht, werden nicht mitgezählt.

Kindergeld in €     2018 2017 2016
1. Kind 194 192 190
2. Kind 194 192 190
3. Kind 200 198 196
jedes weitere Kind    225 223 221


Für die Bearbeitung der Anträge aus Sachsen ist die Familienkasse Sachsen zuständig.

Die Formulare zur Beantragung von Kindergeld finden Sie hier. Der Antrag auf Kindergeld sowie die Anlage Kind zum Antrag auf Kindergeld liegen auch mehrsprachig vor. Sie können Ihren Antrag auf Kindergeld auch online stellen.

Kindergeld wird auch rückwirkend ausgezahlt. Sollten Sie jedoch auf einen schnellen Zahlungsbeginn angewiesen sein, kümmern Sie sich am besten schon vor der Geburt um das Antragsformular und reichen es unmittelbar nach Erhalt von Geburtsurkunde und steuerlicher Identifikationsnummer ein.

Bei Alleinerziehenden erhält das Kindergeld in der Regel die Person, bei der das Kind überwiegend lebt. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht bei getrennter Haushaltsführung, ist vor der Antragstellung die Rücksprache mit der Familienkasse sinnvoll.

Kindergeld für Beschäftigte der TU Dresden

Beschäftigte der TU Dresden beantragen Kindergeld bei ihrer Bezügestelle, dem Landesamt für Steuern und Finanzen. Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist grundsätzlich für die Bediensteten des Freitaates Sachsen die zuständige Familienkasse. Für den Kindergeldantrag beim Landesamt für Steuern und Finanzen nutzen Sie bitte folgende Formulare:

Eigenes Kindergeld für Studierende

Für Sie selbst erhalten Ihre Eltern Kindergeld, solange Sie das 25. Lebensjahr (bzw. 26. LJ bei Verlängerung durch Zivil- oder Wehrdienst) noch nicht vollendet haben, sich in Ausbildung befinden und kein oder nur geringes eigenes Einkommen haben.

Solange Sie regulär weiterstudieren, bleibt der Kindergeldanspruch Ihrer Eltern demnach bestehen. Anders kann es aussehen, wenn Sie Ihr Studium zur Kindererziehung unterbrechen. Problemlos ist die Unterbrechung während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung). Diese wird von der Familienkasse genauso gehandhabt wie eine krankheitsbedingte Studienpause, d.h. der Kindergeldanspruch bleibt unverändert bestehen.

Nehmen Sie jedoch vor und/oder nach dieser Zeit ein oder mehrere Urlaubssemester als Erziehungssemester, befinden Sie sich offiziell in dieser Zeit nicht in Ausbildung und Ihre Eltern bekommen kein Kindergeld für Sie. Eine Ausnahme kann allerdings bestehen, wenn im Urlaubssemester weiterhin Studienleistungen erbracht werden. Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen, besteht unter Umständen weiterhin Kindergeldanspruch. Dazu wenden Sie sich am besten mit einem formlosen Schreiben, in dem Sie aufzählen, welche Arten von Prüfungsleistungen Sie in dem entsprechenden Semester erbringen werden/erbracht haben, an die zuständige Familienkasse und bitten um Anerkennung der Zeit als Ausbildungszeit. Selbstverständlich brauchen Sie entsprechende Belege, z.B. Prüfungsscheine, Bestätigung des Professors bei Studienprojekten, o.ä. und die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.

Sollten Sie sich beurlauben lassen, sind Sie bzw. Ihre Eltern verpflichtet diese Änderung der Familienkasse anzuzeigen.

Anforderung der steuerlichen Identifikationsnummer durch die Familienkasse

Seit 01.01.2016 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld, dass die kindergeldberechtigte Person und das Kind durch die an sie vergebene steuerliche Identifikationsnummer identifiziert werden. Kann Ihr Kind nicht durch die steuerliche Identifikationsnummer identifiziert werden, besteht in der Regel kein Kindergeldanspruch.

Seit der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer zum 01.07.2007 teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) allen steuerpflichtigen Personen ihre zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer schriftlich mit. Neugeborene und zugezogene Personen erhalten die Mitteilung über die Zuteilung ihrer steuerlichen Identifikationsnummer nach der Anmeldung bei der Meldebehörde.

Die steuerlichen Identifikationsnummer kann auch beim BZSt über das Eingabeformular auf der Internetseite www.bzst.de unter „Steuern National“ und dort unter „Steuerliche Identifikationsnummer“ erfragt werden. Sie können sich nach der steuerlichen Identifikationsnummer auch per Post beim Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 6, 53221 Bonn erkundigen.

Das BZSt wird die steuerliche Identifikationsnummer aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief an die Anschrift mitteilen, die in der dortigen Datenbank hinterlegt ist. Dies ist in der Regel die Meldeadresse. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht zulässig.

Kinderzuschlag

Kinderzuschlag erhalten Eltern für ihre Kinder dann, wenn sie über ausreichend Einkommen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken, aber rechnerisch nicht den ihrer Kinder. Der Zuschlag beträgt bis zu 170 Euro. Folgende Voraussetzungen müssen für den Bezug des Kinderzuschlages erfüllt sein:

  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind.
  • Ihr Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende).
  • Ihr Bruttoeinkommen übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze*.
  • Zusammen mit dem Kinderzuschlag haben Sie so viel Einkommen, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben.

*Für die Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze ist eine komplexe Berechnung der Lebenshaltungskosten der Eltern nötig (Bemessungsgrenze). Pauschal gilt, dass kein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn das Bruttoeinkommen der Eltern zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags über dem Gesamtbedarf der Eltern liegt. Zu viel Vermögen führt zum Ausschluss vom Kinderzuschlag.

Das Einkommen des Kindes wird vom Kinderzuschlag abgezogen. Hierbei wird jedes Kind einzeln betrachtet. Kindergeld wird nicht als Einkommen des Kindes angerechnet. Für Alleinerziehende ist relevant, dass der Kindesunterhalt/Unterhaltsvorschuss in voller Höhe vom Kinderzuschlag abgezogen wird. Die Zahlung des Kinderzuschlages fällt entsprechend geringer aus.