Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die nicht von allen Studentinnen beansprucht werden kann. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, das durch fortgeschrittene Schwangerschaft und Geburt unterbrochen wird (Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen (bei Zwillingen 12 Wochen) nach der Geburt).

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Sie, wenn Sie

  • selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (nicht Familienversicherung)
  • und bei Beginn des Mutterschutzes in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. Ihr Arbeisverhältnis nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde.

Pro Kalendertag erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro. Der Anspruch besteht auch für geringfügig Beschäftigte. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro pro Kalendertag (390 Euro im Monat), so ist die Differenz vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind (privat oder gesetzlich familienversicherte Frauen) oder die Mitglied einer gesetzlichen Kasse sind und deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.

Bitte klären Sie die Ansprüche frühzeitig mit Arbeitgeber und Krankenkasse. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßichen Entbindungstermin beantragt werden, da die notwendige ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.