Studierende, die mit ihren Kindern im eigenen Haushalt leben, haben Anspruch auf Wohngeld. Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus ALG II bestreiten, in dem bereits ein Mietanteil gewährt wird, dann ist ein Wohngeldantrag für studierende Eltern sehr häufig Erfolg versprechend. Im Gegensatz zum ALG II macht die Wohngeldstelle keine Vorschriften darüber, wie groß und wie teuer Ihre Wohnung sein darf - sie erhalten allerdings auch nicht die volle Miethöhe, sondern lediglich einen Zuschuss. Dieser berechnet sich aus einer nach oben begrenzten maßgeblichen Miete. Das Antragsformular und Ihre Ansprechpartner finden Sie unter

Allgemeine Informationen, u.a. zur Förderhöhe und einen Wohngeldrechner finden Sie hier:

Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, so müssen Sie beide gleichzeitig einen Wohngeldantrag stellen. Voraussetzung dafür ist, dass beide mit Hauptwohnsitz in Dresden gemeldet sind. Normalerweise müssen auch beide Antragsteller als gleichrangige Mieter im Mietvertrag aufgeführt sein, unter Umständen kann man sich aber hier mit Untermietverträgen behelfen. Sollten Sie mit weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft leben, so achten Sie bei der Antragstellung und den eingereichten (Unter-)Mietverträgen unbedingt darauf, dass klar ersichtlich ist, dass Sie als Familie keine Wirtschaftsgemeinschaft mit den anderen Mitbewohnern bilden. Ansonsten können diese nämlich zur Einkommensprüfung mit herangezogen werden. Außer Flur, Bad und Küche sollten keine gemeinsam genutzten Räume vorhanden sein.

Stellen Sie den Wohngeldantrag so früh wie möglich, da die Bearbeitung viele Wochen dauert. Noch fehlende Unterlagen (z.B. Geburtsurkunde, Mutterschaftsgeldnachweis, etc.) können Sie problemlos nachreichen. Wichtig ist, dass das Antragsformular noch im Geburtsmonat eingereicht wird.