Im Campusbüro Uni mit Kind bieten wir Ihnen individuelle Beratungen, insbesondere auch zu den rechtlichen Grundlagen wie Beschäftigungsverbot oder Mutterschutz. Hier können Sie sich gezielt zu den einzelnen Themen informieren. Sollten dabei Fragen offen bleiben, so beraten wir Sie gern vor Ort in unseren Räumen während unserer Beratungszeiten.
Mutterschutz
Die Regelungen zum Mutterschutz gelten zum 01. Januar 2018 auch für Studentinnen unabhängig davon, ob diese in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren, empfielt es sich, dies Ihrem Prüfungsamt mitzuteilen. Im weiteren Verlauf Ihrer Schwangerschaft können Sie sich entscheiden, ob Sie während des Mutterschutzes (6 Wochen vor Geburt bis 8 Wochen nach Geburt) weiterstudieren möchten. Ihre Entscheidung können Sie jederzeit widerrufen. Die entsprechenden Formulare und weitere Informationen finden Sie für Studierende der TU Dresden hier. Wenn Sie in der Schwangerschaft und Stillzeit neben dem Studium berufstätig sind, gelten für Sie zusätzlich die Mutterschutzbestimmungen für Arbeitnehmerinnen.
Der Mutterschutz ist für schwangere Frauen im "Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium" (Mutterschutzgesetz - MuSchG )" gesetzlich geregelt.
Die gesetzliche Mutterschutzfrist beträgt 6 Wochen vor und 8 Wochen (12 Wochen bei Mehrlings- oder Frühgeburt) nach der Geburt. In den 6 Wochen vor der Geburt dürfen Arbeitnehmeinnen nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin beschäftigt werden. In den ersten 8 Wochen nach der Entbindung besteht bei Angestelltenverhältnissen Beschäftigungsverbot. Das gilt natürlich auch für SHK-/WHK-Stellen.
Über diese Bestimmungen können Sie sich beispielsweise in der Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz" vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend genauer informieren.
Selbstverständlich müssen Sie nicht direkt nach der Mutterschutzfrist Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, sondern können Elternzeit nehmen (Sicherung des Arbeitsverhältnisses) und für diese Zeit Elterngeld beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit". In der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten in Schwangerschaft und Elternzeit können Sie sich gern an uns wenden.
Bei Unstimmigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber wenden Sie sich bitte an Ihren Personal- bzw.Betriebsrat.
Während der Stillzeit haben Sie Anspruch auf Stillpausen - insgesamt eine Stunde pro Vollzeit-Arbeitstag, die Sie weder vor- noch nacharbeiten müssen. In dieser Zeit können Sie Ihr Kind stillen oder Milch abpumpen. Wenn Ihr Kind krank wird, können Sie sich vom Kinderarzt eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass Sie zur Betreuung und Pflege zuhause bleiben müssen. Die Krankenkasse übernimmt dann für maximal 10 (Alleinerziehende 20) Tage im Jahr den Verdienstausfall.