Elterngeld

Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld ist, dass Sie mit Ihren Kindern in einem Haushalt leben, Ihre Kinder selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für Studenten besteht ein Anspruch unabhängig von der Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewandt werden, berücksichtigt wird nur die Erwerbstätigkeit. Staatsangehörige der EU und der Schweiz haben ebenfalls einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Andere ausländische Studierende haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Elterngeld.

Die Höhe des Elterngeldes beträgt zwischen 300 und 1800 Euro und ist abhängig von Ihrer bisherigen Einkommenshöhe. Es werden 67% des Verdienstausfalls im Vergleich zum Nettoeinkommen vor der Geburt erstattet. Das gilt auch bei einer Reduzierung der Arbeitszeit. Grundlage für die Berechnung ist immer der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten 12 Monate vor der Geburt. Bei einem bisherigen Nettoeinkommen von unter 1000 Euro gelten höhere Prozentsätze, die nach einem speziellen Schlüssel berechnet werden. Lag bisher kein Einkommen oder ein Einkommen unter 300 Euro vor, wird der Mindestsatz in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Es ist möglich, den Auszahlungszeitraum des Elterngeldes zu verdoppeln bei halber monatlicher Leistung.

Ein Elternteil kann für höchstens zwölf Monate Elterngeld beziehen. Bei Alleinerziehenden oder wenn beide Partner abwechselnd Elternzeit nehmen, kann das Elterngeld für zusätzliche zwei Monate gezahlt werden. Vorraussetzung für die Partnermonate ist, dass sich bei einem der beiden Elternteile zwei Monate lang das Erwerbseinkommen vermindert. Das heißt, mindestens ein Elternteil muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geburt ein Erwerbseinkommen gehabt haben. Lag im Jahr vor der Geburt kein Erwerbseinkommen vor, entfallen die beiden Zusatzmonate ersatzlos. Zeiträume, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Elterngeld-Bezugsmonate der Mutter, verlängern also nicht den Anspruch über den 12./14. Lebensmonat hinaus.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Familien mit mehreren Kindern können einen Geschwisterbonus erhalten, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist, bei drei und mehr Kindern im Haushalt solange mind. zwei Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind. Dabei werden bei der Einkommensermittlung vor der Geburt der jüngeren Kinder Zeiten mit Mutterschaftsgeld und Elterngeld (nicht Erziehungsgeld!!) ausgeklammert. Das daraus ermittelte Elterngeld wird um 10 Prozent, mind. aber um 75 Euro, erhöht. Der Mindestbetrag erhöht sich auf 375 Euro.

Elterngeld bis zur Höhe von 300 Euro wird bei anderen Sozialleistungen wie ALG II, Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet. Über diese 300 Euro hinaus wird das Elterngeld als Einkommen berücksichtigt.

Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) kann eine Broschüre zum Thema Elterngeld heruntergeladen oder kostenlos bestellt werden:

Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit

Auf der Webseite des BMFSFJ steht außerdem ein Eltergeldrechner zur Verfügung:

Elterngeldrechner

Weitere Informationen zum Elterngeld finden Sie hier.

Landeserziehungsgeld

Der Freistaat Sachsen unterstützt junge Familie mit dem Landeserziehungsgeld. Das Landeserziehungsgeld kann wahlweise direkt im Anschluss an den Bezug von Bundeselterngeld im 2. Lebensjahr oder erst im dritten Lebensjahr des Kindes gewährt werden. Im Regelfall wird das Landeserziehungsgeld nur gezahlt, wenn für das Kind keine mit staatlichen Mitteln geförderte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragssteller/die Antragstellerin Student/in ist - auch im Urlaubssemester.

Leistungen im 2. Lebensjahr:

  • 1. Kind: 5 Monate je 150 EUR
  • 2. Kind: 6 Monate je 200 EUR
  • ab 3. Kind: 7 Monate je 300 EUR.

Leistungen im 3. Lebensjahr, falls im 2. Lebensjahr kein Platz in einer staatlich geförderten Kita/Tagespflege in Anspruch genommen wurde:

  • 1. Kind: 9 Monate je 150 EUR
  • 2. Kind: 9 Monate je 200 EUR
  • ab 3. Kind: 12 Monate je 300 EUR.

Leistungen im 3. Lebensjahr, falls im 2. Lebensjahr ein Platz in einer staatlich geförderten Kita/Tagespflege in Anspruch genommen wurde. Leider gibt er hier keine Ausnahmeregelung für Studierende:

  • 1. Kind: 5 Monate je 150 EUR
  • 2. Kind: 6 Monate je 200 EUR
  • ab 3. Kind: 7 Monate je 300 EUR.

Die bisher bestehenden höheren Beträge für Schüler/Studenten/Auszubildende entfallen. Es wird nur noch der Regelbetrag gezahlt.

Das Landeserziehungsgeld ist an Einkommensgrenzen gebunden. Maßgeblich ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt (Bezug im 2. Lebensjahr) bzw. im Kalenderjahr nach der Geburt (Bezug im 3. Lebensjahr). Die Einkommensgrenzen für ungemindertes Landeserziehungsgeld betragen 17.100,- EUR bei Verheirateten, Lebenspartnerschaften und nichtehelichen Lebensgemeinschaften und 14.100,- EUR bei Alleinerziehenden. Die Beträge der Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3.140,- EUR für jedes weitere Kind.

Informationen zum Landeserziehungsgeld bietet das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales. Zuständig für die Antragsstellung sind wie beim Elterngeld die Ämter für Familie und Soziales.

 

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