Hier finden Sie neben der Darstellung der formalen studienorganisatorischen Rahmenbedingungen auch viele alltagspraktische Tipps rund um das Thema Studienorganisation mit Kind(ern). Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie Fragen zu den verschiedenen Themenbereichen haben.

Mutterschutz für schwangere Studentinnen (MuSchG)

Seit Januar 2018 gilt das neue, grundlegend reformierte Mutterschutzgesetz (MuSchG). Zu den wesentlichen Neuerungen gehört, dass nun auch schwangerere und stillende Studentinnen und Schülerinnen in den Anwendungsbereich einbezogen sind. Die Regelungen gelten für alle Lehrveranstaltungen, Prüfungsleistungen und Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums. Ziel ist es, die Gesundheit der schwangeren Frau und des (ungeborenen) Kindes bestmöglich zu schützen, aber auch studienorganisatorische Nachtteile durch Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit zu möglichst vermeiden.

Umfangreiche Informationen zur Regelung des Mutterschutzes für schwangere und stillende Studentinnen an der TU Dresden und das Formular zur Meldung der Schwangerschaft finden Sie hier.

 

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Mutterschutz und Elternzeit im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG)

Mutterschutz und Elternzeit werden auch im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) adressiert.

§ 20 Absatz 2 Satz 3 SächsHSFG - Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung

"Für eine Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub und Elternzeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298, 2301), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Die Zeiten der Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet."

§ 34 Absatz 3 SächsHSFG - Prüfungsordnungen

Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubes und der Elternzeit zulassen sowie der Chancengleichheit für behinderte und chronisch kranke Studenten dienende Regelungen treffen.

 

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Nachteilsausgleich an der TU Dresden

Ob im Fall von Elternschaft oder Pflege von Angehörigen Nachteilsausgleiche bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen geltend gemacht werden können, ist in den Studien- und Prüfungsordnungen der verschiedenen Studiengänge verankert. In der Regel werden Nachteilsausgleiche in Form von Fristverlängerungen sowie alternativen Studien- und Prüfungsleistungen gewährt.

Da es sich hier um Einzelfallentscheidungen handelt, die individuell mit dem Lehrpersonal verhandelt werden müssen, ist es ratsam, frühzeitig den Kontakt zu Dozenten oder Seminarleitern zu suchen. Weitere Ansprechpartner sind die Prüfungsämter, die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten und die Fachschaftsräte. Gern unterstützt Sie auch das Campusbüro Uni mit Kind und/oder die Koordinatorin für Familienfreundlichkeit der TU Dresden bei der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

Das Sachgebiet 8.4. (SG Studiengangangelegenheiten)  der TU Dresden hat in Musterprüfungsordnungen Regelungen zum Nachteilsausgleich formuliert. Ob der erweiterte Nachteilsausgleich auch für Ihren Studiengang Gültigkeit hat, können Sie Ihrer Prüfungsordnung entnehmen. Sollte der erweiterte Nachteilsausgleich noch nicht in Ihre Prüfungsordnung aufgenommen worden sein, können Sie trotzdem die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleiches beim Prüfungsausschuss beantragen.

§ 5 Absatz 4 Musterprüfungsordnung TUD - Arten der Prüfungsleistungen

Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, gestattet die bzw. der Prüfungsausschussvorsitzende auf Antrag der bzw. des Studierenden, die Prüfungsleistungen in gleichwertiger Weise abzulegen. Wie die Prüfungsleistung zu erbringen ist, entscheidet die bzw. der Prüfungsausschussvorsitzende in Absprache mit der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen. Über eine angemessene Maßnahme zum Nachteilsausgleich entscheidet die bzw. der Prüfungsausschussvorsitzende. Als geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich kommen zum Beispiel verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule oder ein anderer Prüfungstermin in Betracht. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.

In der Musterprüfungsordnung der TU Dresden wurde auch eine Klausel zu Fristen und Terminen formuliert. Die hier getroffene Regelung bezieht sich auf Fristläufe im Zusammenhang mit der Erbringung der Abschlussprüfung. Sie entspricht nicht der Option verlängerter Bearbeitungszeiten im Zusammenhang mit dem oben geschilderten Nachteilsausgleich.

§ 3 Absatz 4 Musterprüfungsordnung - Fristen und Termine

In der Mutterschutzzeit beginnt kein Fristlauf und sie wird auf laufende Fristen nicht angerechnet. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Elternzeit wird auf § 12 Absatz 2 der Immatrikulationsordnung der Technischen Universität Dresden verwiesen.

In § 12 Absatz 2 der Immatrikulationsordnung der Technischen Universität Dresden ist geregelt: 

§ 12 Absatz 2 Immatrikulationsordnung - Beurlaubung

Als wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 gelten Umstände, die das Studium zeitweilig erheblich beeinträchtigen und vom Studierenden nicht zu vertreten sind oder die einer Förderung des Studiums dienen. Dies sind insbesondere:
1. eigene Krankheit des Studierenden, durch die er an der ordnungsgemäßen Durchführung seines Studiums während eines gesamten Semesters oder jedenfalls in einem Umfang gehindert ist, der einem vollständigen Ausfall des Studiums während des betroffenen Semesters gleich kommt; ausgeschlossen sind Erkrankungen, die dauerhaft bestehen,
2. gesetzlicher Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit,
3. Betreuung eines eigenen Kindes bis zu dessen 14. Lebensjahr, sofern nicht bereits eine Beurlaubung nach Nr. 2 vorliegt,
4. ein dem Studium dienendes Praktikum,
5. Studienaufenthalt im Ausland.

 

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Urlaubssemester in Schwangerschaft und Elternzeit

Schwangere und Studierende mit Kind(ern) können sich beim Immatrikulationsamt für die Zeit der Mutterschutzfrist bzw. die gesetzliche Elternzeit vom Studium beurlauben lassen. Der Antrag auf Beurlaubung ist jedes Semester innerhalb der Fristen neu zu stellen. Im Rahmen der Beantragung müssen der Mutterpass bzw. die Geburtsurkunde vorgelegt oder als Kopie eingereicht werden. Die rückwirkende Beantragung einer Beurlaubung für bereits absolvierte Fachsemester ist nicht möglich.

Für Schwangerschaft wird ein Urlaubssemester gewährt, wenn in diesem Semester die Mutterschutzfrist (Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, frühestens acht Wochen nach der Geburt) liegt. Liegt ein ärztliches Attest vor, kann die Beurlaubung auch außerhalb der Mutterschutzfrist erfolgen. 

In Anlehnung an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) stehen Studierenden laut Sächsischem Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) während der ersten drei Lebensjahre des Kindes insgesamt sechs zusätzliche Urlaubssemester zur Kinderbetreuung zur Verfügung. Vom Studium können sich auch beide Eltern gleichzeitig beurlauben lassen, ohne dass sich der Gesamtanspruch an Urlaubssemestern verringert. Theoretisch können demnach maximal beide Eltern gleichzeitig für sechs Semester aus Erziehungsgründen beurlaubt werden.

§ 20 Absatz 2 Satz 3 SächsHSFG - Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung

"Für eine Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub und Elternzeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298, 2301), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Die Zeiten der Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet."

Werden in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht alle sechs Urlaubssemester in Anspruch genommen, können Studierende nach dem 3. Lebensjahr des Kindes bis zu vier Urlaubssemester in Anspruch nehmen.

§20 Absatz 2 Satz 4 SächsHSFG

"Ein Student kann zur Betreuung eigener Kinder bis zu 4 Semester beurlaubt werden, wenn er nicht bereits nach Satz 3 beurlaubt ist. Das Nähere können die Hochschulen durch Ordnung regeln."

Vor der Beantragung eines Urlaubssemesters ist es ratsam, individuell zu prüfen, welche Konsequenzen die Einreichung eines Urlaubssemesters mit sich bringt. Generell hat die Beurlaubung folgende Auswirkungen:

  • Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, nicht aber als Fachsemester.
  • Laut SächsHSFG können auch während der Beurlaubung uneingeschränkt Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden. Achtung! Bei Bezug von ALG II ist es seitens des Jobcenters nicht erlaubt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
  • Die BAföG-Zahlung wird unterbrochen; die Förderungshöchstdauer verlängert sich um die Anzahl der Urlaubssemester.
  • Die Beantragung von ALG II ist möglich, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Pflichtversicherung in der studentischen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht weiter, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs fällt im Urlaubssemester weg.
  • Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Ausnahmen gibt es bei der Beurlaubung auf Grund von Schwangerschaft im Zusammenhang mit der Mutterschutzfrist.
  • Studentische Nebenjobs sind in der Regel voll sozialversicherungspflichtig. Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bleibt bestehen.. Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung

 

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Nichtanrechnung von Fachsemestern

Eine rückwirkende Beurlaubung vom Studium ist nicht möglich. In der Immatrikulationsordnung der TU Dresden (ImmaO) ist jedoch geregelt, unter welchen Umständen es möglich ist, Studienzeiten nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnen. Wenn für die Nichterbringung von Studienleistungen während eines zurückliegenden Semesters nachweislich Gründe vorlagen, die der Studierende nicht selbst zu vertreten hatte, können die Studierenden beim Immatrikulationsamt oder Akademischen Auslandsamt (für ausländische Studierende) einen formlosen Antrag auf Nichtanrechnung von Studienzeiten stellen.   

§ 10 Absatz 2 Satz 2 Immatrikulationsordnung der TU Dresden - Regelstudienzeit

"(2) Auf die Regelstudienzeit werden nicht angerechnet:

2. Studienzeiten, in denen der Studierende aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der ordnungsgemäßen Durchführung seines Studiums während eines gesamten Semesters gehindert war, jedenfalls aber solche erhebliche und nicht zu vertretenden, studienerschwerenden Gründe vorlagen, die einem vollständigen Ausfall des Studiums während des betroffenen Semesters gleich kommen; ausgeschlossen sind jedoch Gründe, die auf Dauer vorliegen,"

Elternzeit gilt als einer dieser Gründe. Der Begriff "Elternzeit" ist an der TU Dresden aktuell nicht konkret definiert. Üblicherweise genügt das Zusammenleben mit mindestens einem eigenen Kind im gemeinsamen Haushalt.

Der formlose Antrag auf Nichtanrechnung von Studienzeiten kann frühestens nach Ablauf des betreffenden Semesters beim Immatrikulationsamt oder Akademischen Auslandsamt (für ausländische Studierende) gestellt werden. Bei Anträgen auf Nichtanrechnung ist zu beachten, dass im betreffenden Semester keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden sein dürfen. Im Antrag muss der Studierende eine Aussage zum konkreten Semester, in dem keine Studienleistungen erbracht werden konnten, treffen. Dazu muss eine aktuelle Leistungsübersicht über alle bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und ein Nachweis zur Bestätigung des Grundes (z.B. Geburtsurkunde des Kindes) vorgelegt werden. Wird der Antrag bewilligt, zählt das betreffende Semester nicht als Fachsemester und die Fachsemesteranzahl wird zurückgestuft.

Achtung! Ein Antrag auf Nichtanrechnung von Fachsemestern kann Auswirkungen auf den Bezug von BAföG haben! Zur Klärung möglicher Konsequenzen können Sie sich an das BAföG-Amt wenden. 

 

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Prüfungsfristverlängerungen

Bisweilen kommt es vor, dass Studierende ihre Prüfungsfristen gemäß § 35 Abs. 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz (Regelstudienzeit + 4 Semester) überschreiten.

§ 35 Absatz 4 SächsHSFG - Prüfungen

"Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von 4 Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig."

Sollte eine Beurlaubung vom Studium oder eine Nichtanrechnung von Fachsemestern nicht möglich sein, kommt noch ein Antrag beim Prüfungsausschuss in Frage. Sind trotz eines vorliegenden nicht selbst zu vertretenden Grundes einige Prüfungsleistungen im Semester erbracht worden, kann der zuständige Prüfungsausschuss darüber befinden, ob einem Antrag auf Prüfungsfristverlängerungen stattgegeben werden kann. Die Beantragung erfolgt über das Prüfungsamt.

Exmatrikulation

Da die Exmatrikulation weitreichendere Auswirkungen als die Beurlaubung hat, sollte dieser Schritt gut überlegt werden. In jedem Fall sollte vor der Entscheidung ein Beratungsgespräch mit einer/einem Studienfachberater/in erfolgen.

Folgende Auswirkungen sollten bedacht werden:

  • Durch Exmatrikulation verliert man in zulassungsbeschränkten Studienfächern den Studienplatz und muss sich bei Wiederaufnahme neue bewerben.
  • Bei Wiederaufnahme des Studiums können geänderte Studien- oder Prüfungsordnungen gelten. Es ist möglich, dass bereits erbrachte Leistungen nicht anerkannt werden oder neue Leistungen nachträglich erbracht werden müssen.

 

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Studieren mit Baby

Nach einigen Wochen oder Monaten Familienzeit haben Sie sich vermutlich schon gut in den Alltag mit Kind eingefunden und möchten (oder müssen) so langsam das Studium wieder aufnehmen. Die wichtigste Frage ist oft: "Was macht mein Baby, während ich studiere?"

Manche Mütter nehmen ihre noch ganz kleinen Babys im Tragetuch oder im Kinderwagen mit in Lehrveranstaltungen oder in die Bibliothek. Diese Lösung funktioniert meist nur, wenn das Baby in der Zeit wirklich zuverlässig schläft und Kommilitonen und Dozenten dafür aufgeschlossen sind, was nicht selbstverständlich ist.

Eventuell ist es sinnvoller, Ihr Kind betreuen zu lassen und sich in dieser Zeit wirklich intensiv auf das Studium zu konzentrieren. Vielleicht haben Sie das Glück, dass die Großeltern des Kindes bei der Betreuung helfend zur Hand gehen oder dass Sie ihre Studienzeiten mit denen Ihres Partners und ggf. anderer Studenteneltern so abstimmen können, dass jeder sich mal dem Studium, mal der Kinderbetreuung widmen kann.

Alternativ oder anschließend stehen Ihnen in Dresden umfangreiche Betreuungsmöglichkeiten für Ihr Baby zur Verfügung. Im Kapitel "Kinderbetreuung" auf diesen Seiten finden Sie alle notwendigen Informationen.

Wenn Sie noch Stillen, wenn es mit dem Studium (wieder) losgehen soll, kommen häufig Fragen zur Organisation der Stillmahlzeit auf.  Eine Variante ist es, sich das Kind regelmäßig zum Stillen vorbeibringen zu lassen, z.B. in Vorlesungspausen oder Lernzeiten in der Bibliothek. Leider sind bequeme Stillplätze an den Hochschulen noch recht selten. Viele Mütter finden jedoch "ihren" Stillplatz, an den sie sich zurückziehen können. Vielleicht möchten Sie auch lieber Milch abpumpen - eine gute Handmilchpumpe ist eine sinnvolle und nicht allzu teure Investition, die auch einer stillenden Studentin Zeit zum Studieren und - nicht zu vergessen - Freizeit verschafft. Abpumpen klappt bei manchen Frauen nicht auf Anhieb - eine ehrenamtlich arbeitende Stillberaterin kann Ihnen hier weiterhelfen.

 

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Studieren mit Kleinkind

Je älter Ihr Kind wird, desto leichter klärt sich in der Regel die Frage der Kinderbetreuung. Ab dem 01.08.2013 haben Sie einen Rechtsanspruch auf einen Kitnderbetreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung für Kinder ab einem Jahr. Planen Sie genug Zeit für die Eingewöhnungsphase ein und beginnen Sie, wenn möglich, ausreichend vor Semesterbeginn. Gerade in der "Fremdelphase" kann durchaus einige Zeit vergehen, bevor sich Ihr Kind in der neuen Umgebung so wohlfühlt, dass Sie beruhigt Ihrem Studium nachgehen können.

Wenn Ihr Kind gut untergebracht und versorgt ist, können Sie in Ruhe Ihrem Studium nachgehen - zumindest theoretisch. Praktisch sollten Sie sich darauf einrichten, dass gerade im Herbst und Winter eine Erkältung des Kindes auf die andere folgen kann, oder dass das angestrebte Pflichtseminar ausgerechnet außerhalb der Betreuungszeit angeboten wird. Es ist günstig, wenn Sie für solche Fälle einen "Notfallplan" parat haben.

Ein gut strukturierter Tagesablauf ist im engen Zeitplan von Studenteneltern sinnvoll. Wer beispielsweise zwischen den Vorlesungen Bibliotheksphasen einplant, kann so Lernzeit schaffen, welche eventuell am Abend durch nicht schlafende Kinder wegfällt. Auch "extreme Lernsessions" kurz vor den Prüfungszeiten, mit denen man früher die ein oder andere Klausur gemeistert hat, sind mit Kind nicht oder nur sehr begrenzt möglich.

Ob Sie Ihr Studium mit Kind zügig fortsetzen und beenden können, hängt zum großen Teil von Ihrer Selbstorganisation ab. Vielen Studenten, die vorher eher ein sehr "lockeres" Verhältnis zum Studieren hatten, fällt es jedoch mit Kind sogar leichter, sich wirklich auf das Studium zu konzentrieren - sei es, weil man eine klarere Perspektive vor Augen hat, oder auch, weil man durch ein Kind automatisch lernt, seine Zeit effektiver zu nutzen.

 

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Austausch und Netzwerke

Es kann das Studium mit Kind(ern) enorm erleichtern, wenn man sich sowohl im Studium als auch im Familienleben tragfähige Netzwerke aufbaut. So sind Sie vielleicht auf Mitschriften versäumter Lehrveranstaltungen von Kommilitonen angewiesen oder der "gute Draht" zum Dozenten vereinfacht die Absprache von alternativen Studienleistungen bei gehäuften Fehlzeiten. Darüber hinaus lohnt sich der Kontakt zu anderen Studenteneltern im eigenen und in anderen Fachbereichen. Die Erfahrungen anderer können oft besser weiterhelfen als manch professionelle Beratung.

Um mit anderen Eltern an der Hochschule in Kontakt zu treten, empfehlen sich unsere Treff- und Kursangebote, aber auch andere Angebote rund um den Campus oder in Dresden.

 

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